Das Amtsgericht Hamburg hat das Insolvenzverfahren über die Pizza-Kette Bolle eröffnet. Drei von vier Lokalen sind geschlossen, nur der Standort am Mühlenkamp arbeitet weiter, weil ihn ein Franchisenehmer führt. Der Fall zeigt Franchisenehmer:innen sehr genau, wo die Insolvenz eines Franchisegebers endet und das eigene Unternehmen beginnt.
Zum 1. September 2026 hat das Amtsgericht Hamburg das Verfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Arno Doebert von der Kanzlei Reimer Rechtsanwälte. Betroffen sind die Lokale in Ottensen, in der Sternschanze und an der Hegestraße in Hoheluft-Ost, das bereits zuvor stillgelegt worden war. Gegründet 2024 als Pop-up in einem umgebauten Schiffscontainer am Hamburger Fernsehturm, baute Gründer John Drewes sein Panuozzo-Konzept in rund zwei Jahren auf vier Hamburger Standorte und eine Berliner Filiale aus.
Bolle: der Franchise-Standort fällt nicht in das Verfahren
Vier Lokale, ein Verfahren, aber nicht alle Betriebe hängen daran. Das Restaurant am Mühlenkamp führt ein Franchisenehmer, und dieser Betrieb wird vom Insolvenzverfahren nicht erfasst. Für die Gäste bleibt dort alles offen. Für die Branche ist genau das die eigentliche Nachricht. Die drei anderen Adressen sind dicht.
Wir führen derzeit für alle drei Standorte Gespräche mit möglichen Übernehmern und mit unterschiedlichen Konzepten,
erklärt Dr. Arno Doebert, Insolvenzverwalter der Kanzlei Reimer Rechtsanwälte. Bei jeder Auffanglösung sei man zudem auf das Wohlwollen der Vermieter angewiesen.
Warum das eigene Unternehmen die Insolvenz des Franchisegebers überlebt
Franchisenehmer:innen sind selbstständige Unternehmer:innen. Sie führen eine eigene Gesellschaft, schließen den Mietvertrag selbst und beschäftigen ihr eigenes Personal. Ein Verfahren gegen den Franchisegeber greift deshalb nicht automatisch auf ihren Betrieb durch. Deutschland kennt kein eigenes Franchise-Gesetz, es gilt das allgemeine Vertragsrecht des BGB.
Sicher ist damit der Betrieb, nicht das System. Markenlizenz, Warenbezug, Rezepturen, Schulung und Marketingfonds kommen aus der Systemzentrale. Fällt sie aus, steht der Partner mit einem Schild an der Tür da, für das niemand mehr Leistungen liefert. Wie tief dieses Risiko reicht, entscheidet der Franchisevertrag, nicht die Insolvenzordnung.
Gut zu wissen: drei Fragen vor der Unterschrift
Diese drei Punkte klären, was eine Insolvenz des Franchisegebers für Sie bedeutet:
- Wer hält die Markenrechte, der Franchisegeber selbst oder eine separate Markengesellschaft?
- Dürfen Sie bei Wegfall der Systemleistungen aus dem Vertrag aussteigen, und zu welchen Fristen?
- Läuft Ihr Mietvertrag auf Ihren Namen oder auf den des Franchisegebers, der ihn untervermietet?
Hamburgs Gastgewerbe trägt das höchste Insolvenzrisiko der Stadt
Bolle ist kein Einzelfall. Im ersten Halbjahr 2026 entschied das Insolvenzgericht Hamburg über 441 Unternehmensinsolvenzen, 7,8 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Die Forderungen der Gläubiger summierten sich auf fast 702 Millionen Euro. (Quelle: Statistikamt Nord)
Insolvenzen je 10.000 Betriebe: Gastgewerbe gegen Hamburger Durchschnitt
Auf 10.000 Betriebe kamen im Hamburger Gastgewerbe 108 Insolvenzverfahren, im Schnitt aller Branchen nur 50. Die absolute Zahl sank allerdings von 59 auf 55 Verfahren. (Quelle: Statistikamt Nord, 1. Halbjahr 2026)
Wie es an den drei geschlossenen Standorten weitergeht
Doebert nennt als Ursachen die aufwendige Eigenproduktion, deren Kosten sich nicht auf die Preise umlegen ließen, und die Konsumzurückhaltung der Gäste. Eine Fortführung unter dem Namen Bolle hält er nach dem Stand der Verhandlungen für unwahrscheinlich, unter der bisherigen Leitung schließt er sie aus.
Zu beobachten bleiben zwei Punkte. Erstens, ob die Marke an einen Übernehmer geht, denn davon hängt ab, unter welchem Schild der Franchisenehmer am Mühlenkamp künftig arbeitet. Zweitens die Berliner Filiale, deren Lage aus dem Hamburger Verfahren nicht hervorgeht. Wer selbst in einem Netz unterschreibt, prüft am besten jetzt, auf welchen Namen Marke und Mietvertrag laufen.











