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Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer: wann Ihnen nach Vertragsende Geld zusteht

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Das Landgericht Frankfurt hat einer Franchisenehmerin mehr als 4,5 Millionen Euro Ausgleich zugesprochen, analog zum Handelsvertreterrecht des HGB. Eine zweite Kammer desselben Gerichts lehnte den Anspruch in einem fast identischen Fall vollständig ab. Für Franchisenehmer:innen entscheidet damit eine einzige Vertragsklausel über Millionenbeträge.


In Deutschland gibt es kein Franchise-Gesetz. Wer nach dem Ende eines Franchisevertrags Geld für den aufgebauten Kundenstamm verlangt, muss deshalb auf eine Norm zurückgreifen, die für eine andere Vertriebsform geschrieben wurde: § 89b HGB, den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters. Zwei Kammern des Landgerichts Frankfurt haben darüber im Frühjahr 2026 entschieden, beide in Fällen aus der Autovermietung, beide mit gegensätzlichem Ergebnis. Die Urteile vom 3. Februar 2026 (Az. 3-14 O 67/24) und vom 28. April 2026 (Az. 3-06 O 23/24) sind inzwischen veröffentlicht. Gegen beide läuft die Berufung.

Die Klägerin betrieb eine Autovermietung und arbeitete seit 1993 als Vertriebspartnerin eines weltweit tätigen Mietwagenkonzerns. 2010 kam ein Lizenzvertrag dazu, 2016 ein Franchisevertrag. Zum 31. Dezember 2023 kündigte der Konzern beide Verträge.

Die Kammer sprach ihr rund 4,5 Millionen Euro zu. Ausschlaggebend waren zwei Punkte: Sie war wirtschaftlich in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert, und sie war vertraglich zur Übertragung von Kundendaten verpflichtet. Damit sei die Nähe zum Handelsvertreter groß genug für eine analoge Anwendung. Ob ein Netz Waren oder Dienstleistungen vertreibt, spielt nach Auffassung des Gerichts keine Rolle.

4,5 Mio. Euro

Ausgleich für eine einzelne Franchisenehmerin nach 30 Jahren im Netz. Der Betrag entspricht maximal einer Jahresvergütung, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre.

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Knapp drei Monate zuvor hatte eine andere Kammer desselben Landgerichts anders entschieden. Auch dort ging es um die Vermietung von Fahrzeugen, auch dort um denselben Vertragspartner auf der Gegenseite.

Diese Kammer verneinte den Anspruch vollständig. Ihr Argument: Die Franchisenehmerin habe keine Produkte des Franchisegebers vertrieben, sondern Fahrzeuge vermietet, die sie von dritter Seite bezogen hatte. Eine handelsvertretergleiche Eingliederung liege damit nicht vor. Zwei Kammern, ein Gerichtsgebäude, zwei entgegengesetzte Ergebnisse: Deutlicher lässt sich kaum zeigen, wie wenig gefestigt diese Rechtsfrage ist.

Beide Kammern prüften dieselben zwei Bedingungen. Sie stammen aus der Rechtsprechung zum Vertragshändler und gelten bis heute als Maßstab, auch wenn der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Bäckereikette Kamps (Urteil vom 5. Februar 2015, VII ZR 109/13) ausdrücklich offengelassen hat, ob § 89b HGB auf Franchiseverträge überhaupt anwendbar ist.

  • Eingliederung in die Absatzorganisation : Absatzförderungspflicht, exklusives Vertriebsgebiet, Werbe- und Kundenbetreuungspflichten, Kontrollrechte der Systemzentrale, Wettbewerbsverbote, Vorgaben zu Einrichtung und Personalschulung. Entscheidend ist das Gesamtbild, nicht der einzelne Punkt.
  • Vertragliche Pflicht zur Übertragung des Kundenstamms : Der Vertrag muss die Übergabe vorsehen. Dass Kunden faktisch beim System bleiben, etwa bei anonymer Laufkundschaft, genügt nach bisheriger BGH-Linie nicht.

Gut zu wissen: die Frist von einem Jahr

Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden. Das ist eine Ausschlussfrist. Eine Klage ist dafür nicht nötig, die Geltendmachung gegenüber dem Franchisegeber reicht. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Anspruch endgültig.

Für Kandidat:innen verschiebt sich damit ein Punkt der Vertragsprüfung nach vorn. Eine Klausel zur Kundendatenübermittlung ist nicht nur eine Datenschutzfrage, sie kann am Ende der Laufzeit über einen sechsstelligen oder siebenstelligen Betrag entscheiden. Wer Neukunden dokumentiert, schafft sich die Beweisgrundlage dafür.

Franchisegeber stehen vor der Spiegelfrage. Wer den Kundenstamm ohnehin erhält, muss die Übermittlung nicht zusätzlich im Vertrag festschreiben. Die nächste Etappe liegt beim Oberlandesgericht Frankfurt: Beide Berufungen sind anhängig, und die Begründungen werden zeigen, ob sich die Linie für Dienstleistungsnetze verfestigt. Bis dahin bleibt jeder Franchisevertrag ein Einzelfall, und das eigene Vertragswerk der beste Ansatzpunkt.


Häufige Fragen zum Ausgleichsanspruch im Franchising

Nein. Der Anspruch besteht nur, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: handelsvertretergleiche Eingliederung in die Absatzorganisation und eine vertragliche Pflicht zur Übertragung des Kundenstamms. Bei anonymer Laufkundschaft, etwa in der Systemgastronomie, hat der BGH einen Ausgleich bisher abgelehnt.

Ein Ausschluss im Voraus ist nach § 89b HGB nicht möglich. Franchisegeber können die Voraussetzungen aber gestalten, indem sie auf eine vertragliche Pflicht zur Kundendatenübermittlung verzichten. Entfällt diese Klausel, fehlt nach bisheriger Rechtsprechung eine der beiden Bedingungen.

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