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KFC und Krispy Kebab beenden Markenrechtsstreit mit Co-Marketing-Aktion

3 Min. Lesezeit
frischer kebab im fladenbrot mit würziger sauce

Der Markenrechtsstreit zwischen KFC Deutschland und der Bielefelder Dönerkette Krispy Kebab endet mit einer ungewöhnlichen Wendung. Statt eines Gerichtsverfahrens präsentieren beide Seiten eine gemeinsame Aktion mit dem Schauspieler Kida Khodr Ramadan. Für ein Franchise-System der Größenordnung KFC ist die Einigung ein interessantes Lehrstück im Umgang mit lokalen Marken.


Mit rund 200 Restaurants in Deutschland zählt KFC zu den bedeutendsten Quick-Service-Franchise-Unternehmen am Markt. In Bielefeld trafen die Yum-Brands-Tochter und das junge Streetfood-Konzept Krispy Kebab aufeinander, nachdem KFC eine eigene Dönervariante in das deutsche Sortiment aufgenommen hatte. Das von Sergen Kolcu geführte Unternehmen sah seine Markenrechte verletzt und ging öffentlich in den Konflikt. Über mehrere Wochen lieferten sich beide Seiten ein Schlagabtausch in den sozialen Netzwerken.

Den Anstoß für die Annäherung gab der Schauspieler Kida Khodr Ramadan, bekannt aus der Serie „4 Blocks”. Auf Instagram bot er sich als Vermittler an und lud die Beteiligten zu einem Gespräch nach Berlin ein. Die Botschaft fand Gehör. Wenige Tage später trafen sich Kolcu und Philipp Wachholz, Chief Marketing Officer von KFC Deutschland, gemeinsam mit Ramadan an einem Tisch. Die Versöhnung wurde gefilmt und für die Social-Media-Kanäle beider Marken aufbereitet, was dem Vorgang zusätzliche Reichweite bescherte.

Inhaltlich verständigten sich die beiden Seiten auf eine pragmatische Lösung. Die Krispy-Kebab-Variante bleibt fester Bestandteil des KFC-Menüs in Deutschland, ohne dass Krispy Kebab als kleineres System dafür Lizenzgebühren erhebt. Im Gegenzug startet KFC an seinen Bielefelder Standorten eine begleitende Aktion, in deren Rahmen Gäste beim Kauf eines Döners einen Gutschein für einen kostenlosen Kebab bei Krispy Kebab erhalten. Die Aktion ist auf 500 Gutscheine begrenzt und positioniert die lokale Marke unmittelbar im KFC-Umfeld.

Für Franchisegeber ist der Fall mehr als eine Anekdote. Eine etablierte Quick-Service-Marke wie KFC hat in Deutschland einerseits Skalenvorteile, andererseits muss sie die Markenrechte lokaler Anbieter berücksichtigen, sobald sie regionale Produktvarianten kopiert. Der öffentliche Schlagabtausch hatte das Potenzial, die Beziehung zwischen Franchise-Zentrale und lokalen Stakeholdern zu belasten. Die jetzt gefundene Co-Marketing-Lösung verwandelt einen drohenden Imageschaden in eine geteilte Reichweite und unterstreicht, wie wichtig juristische Vorprüfung neuer Sortimentsbausteine im Franchising bleibt.

Gut zu wissen

Markenrechte gehören zu den sensibelsten rechtlichen Themen im Franchising. Wer als Franchisegeber neue Produkte einführt, sollte vorab eine Markenrecherche durchführen lassen, um Konflikte mit kleineren, regionalen Markenrechtsinhabern zu vermeiden. Diese Vorsorge schützt das gesamte Netzwerk an Franchise-Partnern.

Profitiert haben am Ende beide Seiten. Krispy Kebab erhält durch die Verbindung mit einer global präsenten QSR-Marke eine Sichtbarkeit, die das junge Bielefelder Konzept aus eigener Kraft kaum erreichen könnte. KFC Deutschland wiederum positioniert sich als Marke, die Konflikte konstruktiv löst und sich auf Augenhöhe mit der lokalen Gastronomieszene auseinandersetzt. Ob die Kooperation über die Bielefelder Aktion hinaus Bestand hat, hängt davon ab, wie sich die Verkaufszahlen der Döner-Variante entwickeln und ob KFC das Format auf weitere Standorte ausweitet.

Spannend wird, ob KFC die Krispy-Kebab-Variante dauerhaft im Sortiment behält und ob die Aktion in weiteren deutschen Städten wiederholt wird. Auch Krispy Kebab steht unter Beobachtung, denn die Aufmerksamkeit der vergangenen Wochen kann zum Ausgangspunkt einer eigenen Expansion werden. Für die Franchise-Branche insgesamt liefert der Fall ein Beispiel dafür, wie schnell Markenrechtskonflikte in den sozialen Netzwerken eskalieren und wie kreatives Krisenmanagement die Wahrnehmung beider Seiten stärken kann.

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